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Eine fehlerhafte mündliche Anlageberatung wird nicht durch zutreffende Risikohinweise im Verkaufsprospekt ausgeglichen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Finanz- und Wirtschaftsberatungs- und Vermittlungs AG, Schadensersatz wegen fehlerhafter
Mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Beklagte geltend gemacht, dem Kläger sei der zutreffende und vollständige Prospekt über den geschlossenen
Die Berufung der Beklagten blieb jedoch ohne Erfolg: Bei der Vermittlung und Beratung eines Beitrittes zu einem geschlossenen
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Geldanlage der Altersvorsorge des Klägers dienen sollte und der Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hat, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Fondsanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der nicht nur das Risiko schwankender Rendite, sondern auch das Risiko des Totalverlustes des Kapitals besteht. Die Beteiligung war für eine risikolose Altersvorsorge nicht geeignet.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung übergebener Prospekt über die Kapitalanlage allein als Mittel der Aufklärung genügen. Allerdings darf sich der Inhalt des Beratungsgespräches nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt setzen und muss den Kunden jedenfalls in groben Zügen über die im Prospekt geschilderten Risiken informieren. Der Prospekt kann nicht Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen, insbesondere dann nicht, wenn kein Hinweis darauf erfolgt, dass die Einzelheiten der Anlage auch hinsichtlich ihrer Risiken im Prospekt nachzulesen seien.
Darüber hinaus muss der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss überlassen worden sein, dass er seinen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen konnte. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach den Zeugenaussagen steht fest, dass der Kläger sein Beteiligungsangebot unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch unterzeichnete und bis dahin keine hinreichende Gelegenheit hatte, die jeweils dreispaltig gedruckten Prospekte von teilweise 92 Seiten rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Dass der Kläger dies möglicherweise in der vertraglich vereinbarten einwöchigen Widerrufsfrist tun kann, ändert daran nichts, denn der Widerrufsberechtigte muss vor Beginn der Widerrufsfrist sämtliche maßgeblichen Informationen für seine Anlageentscheidung kennen, um sich in Ruhe nochmals die Vor- und Nachteile des Geschäfts durch den Kopf gehen lassen zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 12.07.2006
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Dokument-Nr. 2701
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