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Ein Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zu internen Betriebsabläufen eines Krankenhauses, um damit prüfen zu können, ob Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Hygiene im Krankenhaus bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2011 wurde eine Frau wegen Morbus Crohn am Darm operiert. Da es nachfolgend zu massiven Entzündungen kam, musste sie sich weiteren Operationen und Therapiemaßnahmen unterziehen. Nachdem in den Medien über unzureichende Hygienezustände im
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Patientin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen zu den internen Betriebsabläufen des Krankenhauses zu.
Die Patientin könne sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht auf § 630 g BGB stützen, wonach ein Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte besteht. Denn die begehrten Unterlagen zu allgemeinen inneren
Der Anspruch auf Herausgabe könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem nicht auf § 810 BGB gestützt werden, wonach ein Einsichtsrecht aufgrund berechtigter Interessen bestehen kann. Das Prüfen zum Bestehen vermuteter Schadensersatzansprüche begründe aber kein berechtigtes Interesse. Das Begehren der Patientin laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Darüber hinaus seien die Unterlagen zu den internen Betriebsabläufen nicht im Interesse der Patienten, sondern im eigenen Interesse des Krankenhauses geschaffen worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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