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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2013
6 U 38/12 -

Lebensmittelunternehmen darf irreführende Produktbezeichnung für "türkischen" Käse (sog. "Erzincan Peyniri") nicht verwenden

OLG Karlsruhe zur Herkunftstäuschung bei einem "türkischen" Käse

Ein Lebensmittelunternehmen hat es zu unterlassen, einen in Deutschland bzw. in den Niederlanden aus Kuhmilch hergestellten Käse als "Erzincan Peyniri" bzw. als "Erzincan Kasari" zu bezeichnen, da diese Produktbezeichnung einen unzulässigen und irreführenden Gebrauch einer geografischen Herkunftsangabe (§§ 126 ff. Markengesetz) darstellt. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Lebensmittelunternehmen einen in Deutschland bzw. in den Niederlanden aus Kuhmilch hergestellten Käse und bezeichnete diesen als „Erzincan Peyniri“ bzw. als „Erzincan Kasari“. Bei „Erzincan“ handelt es sich um eine Stadt, die im Nordosten der Türkei am oberen Euphrat-Ufer gelegen ist. Sie ist in der Türkei für ihren Käse „Erzincan Tulum Peyniri“ bekannt. Dieser Käse wird aus Schafsmilch und Schafslake hergestellt. „Peyniri“ heißt Käse, "Kasari" heißt Gelbkäse. Auf den Produktpackungen ist deutlich sichtbar eine grasende Kuh abgebildet. Bei dem Produkt „Erzincan Kasari“ befindet sich zudem noch der Zusatz „nach türkischer Art“. Die Produkte werden in Lebensmittelgeschäften verkauft, die sich mit ihren Produkten vorwiegend an türkisch-stämmige Kundschaft wenden.

Umfrage unter türkisch-sprachigen Verbrauchern bestätigt falsche Interpretation der Produktbezeichnung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht in den Produktbezeichnungen den unzulässigen und irreführenden Gebrauch einer geografischen Herkunftsangabe (§§ 126 ff. Markengesetz). Es hat ausgeführt, dass der Käse bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecke, der Käse stamme aus Erzincan, zumindest aber stammten die Zutaten für den Käse aus dieser Stadt, die in der Türkei für die Käseherstellung bekannt ist. Das Gericht konnte sich dabei auf eine zuvor durchgeführte, repräsentative Verkehrsbefragung unter türkisch-sprachigen Verbrauchern berufen. 89 % der Befragten kannten die Stadt Erzincan. Bei Vorlage der beiden Produkte gingen jeweils ca. 20-30 % der türkisch-stämmigen Verbraucher davon aus, dass der Käse in der türkischen Stadt Erzincan hergestellt, das Produkt aus der Türkei eingeführt werde oder die Zutaten des Käses aus Erzincan stammten. Nach Auffassung des Oberlandesgericht Karlsruhe kommt es weder darauf an, ob die Verkehrskreise mit der Ortsangabe auch eine Qualitätsvorstellung verbinden, noch ist Voraussetzung für einen Verstoß gegen §§ 126 ff. Markengesetz, dass die Herkunftsangabe zuvor im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde.

Hinweis "nach türkischer Art" nicht ausreichend

Auch der Hinweis „nach türkischer Art“ reicht nicht aus, um dem Käufer deutlich zu machen, dass es sich eben nicht um ein in der Türkei hergestelltes Produkt handelt. Dieser Hinweis – so die Richter – könne vielmehr auch als Bestätigung der Herkunftsvorstellung aufgefasst werden („Nach türkischer Art, weil in Erzincan hergestellt“).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 15207 Dokument-Nr. 15207

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