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Ein Lebensmittelunternehmen hat es zu unterlassen, einen in Deutschland bzw. in den Niederlanden aus Kuhmilch hergestellten Käse als "Erzincan Peyniri" bzw. als "Erzincan Kasari" zu bezeichnen, da diese Produktbezeichnung einen unzulässigen und irreführenden Gebrauch einer geografischen Herkunftsangabe (§§ 126 ff. Markengesetz) darstellt. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
In dem zugrunde liegenden Fall verkaufte ein Lebensmittelunternehmen einen in Deutschland bzw. in den Niederlanden aus Kuhmilch hergestellten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht in den Produktbezeichnungen den unzulässigen und irreführenden Gebrauch einer geografischen Herkunftsangabe (§§ 126 ff. Markengesetz). Es hat ausgeführt, dass der
Auch der Hinweis „nach türkischer Art“ reicht nicht aus, um dem Käufer deutlich zu machen, dass es sich eben nicht um ein in der Türkei hergestelltes Produkt handelt. Dieser Hinweis – so die Richter – könne vielmehr auch als Bestätigung der Herkunftsvorstellung aufgefasst werden („Nach türkischer Art, weil in Erzincan hergestellt“).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 15207
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