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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014
6 U 152/13 -

Jörg Kachelmann darf Ex-Freundin nicht als "Kriminelle" bezeichnen

Klage auf Unterlassung herabwürdigender Äußerung erfolgreich

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Moderator Jörg Kachelmann nicht dazu berechtigt war, seine ehemalige Freundin, die ihn im Jahr 2010 der Vergewaltigung beschuldigt hatte, als "Kriminelle (aus Schwetzingen)" zu bezeichnen und damit herabzuwürdigen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist als Moderatorin bei einem Radiosender tätig. Der Beklagte Moderator, Journalist und Unternehmer, Jörg Kachelmann, ist einer breiten Öffentlichkeit ist er durch die Wettervorhersage in Sendungen der ARD bekannt geworden. Die Klägerin hat im Februar 2010 gegen den Beklagten, mit dem sie zuvor mehrere Jahre lang liiert war, Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung erstattet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte am 20. März 2010 vorläufig festgenommen und befand sich vom 21. März bis zum 29. Juli 2010 in Untersuchungshaft. Die von großer Medienaufmerksamkeit begleitete Hauptverhandlung dauerte über 44 Verhandlungstage von Anfang September 2010 bis Ende Mai 2011. Der Beklagte wurde von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen freigesprochen, weil keine für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit gewonnen werden konnte, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffend war. Das freisprechende Urteil ist rechtskräftig.

Kachelmann bezeichnet Klägerin als "Kriminelle"

Nach dem Freispruch haben sich beide Parteien in den Medien über die Angelegenheit geäußert. Dabei haben beide an ihrer ursprünglichen Sachdarstellung festgehalten. Der Beklagte hat die Klägerin in zwei Äußerungen als "Kriminelle" bzw. als "Kriminelle aus Schwetzingen" bezeichnet. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Unterlassung dieser Äußerungen.

Herabwürdigung als "Kriminelle" unzulässig

Das Landgericht Mannheim hat dem Beklagten untersagt, die Klägerin als "Kriminelle" zu bezeichnen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass das ausgesprochene Verbot auf die konkret beanstandeten Äußerungen bezogen wurde. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich in beiden Fällen bei der gebotenen Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts um komplexe Äußerungen, in denen der Beklagte einerseits die Unrichtigkeit des von der Klägerin gegen ihn erhobenen Vorwurfs bekräftigt und damit eine Tatsachenbehauptung aufstellt, andererseits eine stark abwertende Beurteilung der Klägerin zum Ausdruck bringt. Die Frage der Rechtmäßigkeit des mit der Bezeichnung als "Kriminelle" einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beurteilt sich anhand einer Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In der Konstellation des vorliegenden Falles hat das Gericht den Beklagten für berechtigt gehalten, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Klägerin verbunden ist, den der Beklagte seinerseits nicht bewiesen hat. Er hat den Beklagten aber nicht für berechtigt erachtet, die Klägerin mit der Bezeichnung als "Kriminelle (aus Schwetzingen)" persönlich herabzuwürdigen; in der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin die Unschuldsvermutung gelte, sei gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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