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Ein Berufssportler, der bei einem Wettkampf bzw. Spiel (hier: Eishockey) durch einen Mitspieler der gegnerischen Mannschaft verletzt wird, hat nur dann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn der gegnerische Spieler vorsätzlich gehandelt hat. Grundsätzlich gelten auch bei Berufssportlern die Bestimmungen des Zivilrechts gemäß § 823 BGB, gemäß derer ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzt, nur bei Vorsatz haftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, früher Berufseishockeyspieler und auch Mitglied der Deutschen Eishockey-Nationalmannschaft, verlangt von einem Mitspieler nach Verletzungen in einem Spiel der 2. Eishockey-Bundesliga im November 2008 unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Beklagte, der im Spiel seinen gebrochenen Schläger weggeworfen hatte, checkte den Kläger regelwidrig von schräg hinten und stieß ihn in Richtung Bande, um den Angriff des Klägers auf das gegnerische Tor zu behindern. Vom Schiedsrichter wurde eine große Strafe plus Spieldauerdisziplinarstrafe verhängt. Bei dem Aufprall erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen an der linken Schulter und musste zwei Mal operiert werden, er kann den Beruf eines Eishockeyspielers nicht mehr ausüben. Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall als
Das Landgericht Freiburg hat den Schiedsrichter und einen Linienrichter vernommen und mit den Zeugen einen Mitschnitt des Spiels in einer Videoaufzeichnung ausgewertet. Im Anschluss wies das Landgericht die Klage ab.
Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe war ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Zivilrechts gem. § 823 BGB wegen widerrechtlicher Körperverletzung geltend machen könne, da die Haftung durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sei (§§ 105, 106 SGB VII). Danach haften Arbeitnehmer, die einen Arbeitskollegen im Betrieb verletzten, nur bei
Die Spielverletzung des Klägers stehe in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als
Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte bei seiner Aktion ernsthafte Verletzungsfolgen in Kauf genommen hätte. Nach der Darstellung des Klägers und wie die Videoaufnahme zeige, sei der Beklagte dem Kläger, der den Puck zuvor mit einem Schlagschuss hinter dem Tor der gegnerischen Mannschaft gegen die Bande geschossen habe, dicht auf den Fersen gewesen. Er habe ihn verfolgt, um ihn daran zu hindern, den Puck beim Zurücklaufen an der Bande wieder aufzunehmen. Der Angriff sei also weder grundlos noch überraschend, sondern aus dem Spiel heraus erfolgt, grundsätzlich habe der Beklagte den Kläger auch ohne Schläger mit dem Ziel angreifen dürfen, den Puck mit der Hand wegzuschieben. Indem er den Kläger im Eifer dieser Aktion geschubst und kurz vor der Bande zu Fall gebracht habe, habe er zwar gegen Spielregel Nr. 522 (Charging - unerlaubter Körperangriff) verstoßen, ein hinreichendes Indiz für einen Verletzungsvorsatz liege hierin jedoch nicht. Auch den Angaben der Zeugen hätten sich entsprechende Indizien nicht entnehmen lassen.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall vom Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich [...] herbeigeführt haben. [...]
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der beteiligten Unternehmen untereinander.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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