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Ein Moslem darf das Aufstehen zur Urteilsverkündung nicht aus religiösen Gründen verweigern. Denn der Islam verbietet dieses Aufstehen nicht. Verweigert daher ein Moslem das Sicherheben zur Urteilsverkündung, kann dies ein Ordnungsgeld gemäß § 178 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach sich ziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Angeklagter im Oktober 2016 beim Amtsgericht Mannheim zur Verkündung des Urteils aufzustehen. Trotz Ermahnung und wiederholter Aufforderung der vorsitzenden Richterin lehnte der Angeklagte ein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Angeklagten zurück. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sei zu lässig gewesen, da sich der Angeklagte einer
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26761
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