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Wer unlautere Gewinnmitteilungen versendet, kann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden. Grundlage der Strafbarkeit ist § 16 UWG.
Einem 43-jährigen Unternehmer und einem 46-jährigen Rechtsanwalt wird von der Staatsanwaltschaft unter anderem vorgeworfen, als verantwortlich Handelnde bzw. Rechtsberater einer in Deutschland ansässigen GmbH gemeinsam mit anderen Tatbeteiligten über ausländische Briefkastenfirmen die Versendung von 3 Millionen
Wie die Strafkammer zuvor hat auch der Senat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens den Verdacht einer neben Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegenden strafbaren Werbung nach § 4 UWG a.F. (jetzt: § 16 UWG n.F.) bejaht. Die
UWG § 4 a.F.
Fassung: 1. September 2000
Gültig ab 14. September 2000 bis 7. Juli 2004
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
UWG § 16 n.F. Strafbare Werbung
Fassung: 3. Juli 2004
Gültig ab 8. Juli 2004
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit GELDSTRAFE bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit GELDSTRAFE bestraft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 08.04.2005
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Dokument-Nr. 369
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