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Auch ein mit Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer darf im Straßenverkehr nicht benutzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung entschieden. Das Gericht setzte den Organizer einem Mobil- und Autotelefon gleich, dessen Benutzung dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr untersagt ist.
Der 42-jährige Betroffene fuhr im März 2005 mit seinem
Anders nun der 3. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des Amtsgerichts um ein "Mobiltelefon" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren. Dieses sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als
Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum
Ob ein "Palm-Organizer" dann nicht als
Aber auch das Tatbestandsmerkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO sei vorliegend erfüllt. Eine solche liege nicht nur vor, wenn das Gerät zum
Nach Aufhebung des Freispruchs durch den 3. Bußgeldsenat muss das Amtsgericht Mannheim nunmehr erneut über die Bußgeldsache verhandeln. Ein Termin hierfür steht noch nicht fest.
Siehe auch:
Beim Autofahren ist auch der Blick auf das Handydisplay verboten
Auch Diktierfunktion vom Handy ist während der Autofahrt verboten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2006
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)
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Dokument-Nr. 3443
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