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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2023
2 VAs 4/23 -

Kein Einsichtsrecht des Strafverteidigers in Handakten der General­staats­anwaltschaft

Handakten sind rein innerdienstliche Akten

Ein Strafverteidiger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Handakten der General­staats­anwaltschaft nach § 147 StPO, da diese rein innerdienstliche Akten sind. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Strafverteidiger im März 2023 im Rahmen eines Strafverfahrens beim Oberlandesgericht Karlsruhe die Einsicht in die Handakten der Generalstaatsanwaltschaft.

Kein Anspruch auf Einsicht in die Handakten

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen den Strafverteidiger. Ihm stehe kein Anspruch auf Einsicht die Handakten der Generalstaatsanwaltschaft zu. Denn bei diesen Akten handele es sich um rein innerdienstliche Akten, die vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO nicht umfasst seien. Dies gelte ebenso für andere rein innerdienstliche Unterlagen, wie etwa polizeiliche Vermerke, Senatshefte, Hilfsdateien, Notizen oder rein formeller Schriftverkehr mit fremden Behörden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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