wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006
2 Ss 24/05 -

Fahrradstraßen dürfen höchstens mit 30 km/h befahren werden

OLG hebt in Grundsatzentscheidung Freispruch der Vorinstanz auf

Fahrradstraßen dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Die Stadt Freiburg hatte gegen den 36-jährigen Betroffenen im Juni 2004 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro erlassen, weil er im April 2004 als Anlieger eine Straße in einer südbadischen Gemeinde mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren hatte und dabei in eine Verkehrskontrolle geraten war. Bei der Straße handelt es sich um eine "Fahrradstraße", an deren Beginn nach § 41 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 StVO ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 244 "Fahrradstraße" (Fahrrad in blauen Kreis) und einem Aufdruck angebracht ist.

Dieser lautet:

Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten

Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit

Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da der Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" nach den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen betrachtet werden müsse, weshalb vorliegend auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen sei. Anders nun der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher in einer Grundsatzentscheidung nunmehr die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde, vielmehr werde dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden, sondern wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen.

Dies gelte nach § 3 StVO aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben.

Da die Sache entscheidungsreif war, hat der 2. Bußgeldsenat sogleich in der Sache entschieden und gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro festgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 10.11.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Karlsruhe_2-Ss-2405_Fahrradstrassen-duerfen-hoechstens-mit-30-kmh-befahren-werden~N3322

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3322 Dokument-Nr. 3322

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.