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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein freisprechendes Urteil des Amtsgericht Freiburg gegen einen Klimaaktivisten wegen seiner Beteiligung an drei Straßenblockaden aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen.
Der heute 32 Jahre alte Aktivist des Aktionsbündnisses "Aufstand Letzte Generation aus Freiburg " blockierte in drei Fällen Straßen, indem er sich auf der Fahrbahn festklebte. Hierbei kam es zu langen Staus. Das Handeln gründete auf seiner Kritik an der Klimapolitik sowie dem Umgang mit der "Lebensmittelverschwendung". Erstinstanzlich wurde er vom AG Freiburg vom Vorwurf der
Die gegen dieses Urteil erhobene Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hat das OLG Karlsruhe als begründet angesehen. In dem auf die bloße Kontrolle von Rechtsfehlern beschränkten Revisionsverfahren hat der Senat zunächst die Bewertung des Amtsgerichts bestätigt, nach der gemäß der sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs in allen Fällen der Tatbestand der
Das Urteil des AG sei insoweit lückenhaft, weil es nicht zu allen für die Abwägung maßgeblichen Umständen hinreichende Feststellungen getroffen habe. So habe das Amtsgericht die Dauer der Blockade und das Ausmaß der durch sie ausgelösten Verkehrsbeeinträchtigung nicht in jedem Fall konkret genug festgestellt. In allen Fällen fehle es zudem an hinreichenden Feststellungen zu Ausweichmöglichkeiten für die von den Straßenblockaden betroffenen Verkehrsteilnehmern. Auch darüber hinaus sei das Amtsgericht dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsmaßstab nicht vollständig gerecht geworden. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht ausreichend in seine Abwägung eingestellt, in welcher Beziehung die von den Blockaden betroffenen Personen zu dem Kommunikationsanliegen des Angeklagten standen. Die blockierten Autofahrer hätten nur zu einem Teil des verfolgten Anliegens – nämlich als CO2-Emittenten und zur Forderung nach einem Tempolimit auf Autobahnen – einen direkten Bezug aufgewiesen. Zu dem Thema der Lebensmittelverschwendung habe dagegen allenfalls eine mittelbare Verbindung bestanden. Das AG muss jetzt neu verhandeln. Abschließend hat der Senat darauf hingewiesen, dass ungeachtet der noch im Einzelnen zu treffenden Feststellungen jedenfalls bei einer unangekündigten Blockade einer Hauptverkehrsstraße über einen nicht unerheblichen Zeitraum, die mangels hinreichender Ausweichmöglichkeiten zu einem erheblichen Rückstau mit erheblicher Zeitverzögerung für die davon betroffenen Personen führe, angesichts des nur teilweisen Bezugs der von der Blockade betroffenen Personen mit den von dem Angeklagten und seinen Mitstreitern verfolgten Zielen die Verneinung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33761
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