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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2023
19 U 83/22 -

Maß der Sicherheits­vorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr richtet sich nach berechtigten Sicherheits­erwartungen des Verkehrs

Keine Pflicht zur Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Transport­verschlüsselung

Das Maß der Sicherheits­vorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr richtet sich nach den berechtigten Sicherheits­erwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. Demnach besteht keine Pflicht zur Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Transport­verschlüsselung. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 kam es zwischen zwei Firmen zu einem Kaufvertragsschluss über einen Gebrauchtwagen. In diesem Zuge erhielt die Käuferin von der Verkäuferin eine E-Mail mit der Rechnung in Höhe von 13.500 €. Einige Minuten später erhielt die Käuferin eine weitere E-Mail, die augenscheinlich ebenfalls von der Verkäuferin stammte. Tatsächlich handelte es sich um eine Betrugsmail. Die Käuferin überwies den Kaufpreis auf das falsche Konto. Nachfolgend stritten sich die Parteien über die Zahlung des Kaufpreises. Die Käuferin machte schließlich einen Schadenersatzanspruch gegen die Verkäuferin geltend. Sie warf ihr eine unzureichende Sicherheitsvorkehrung beim Versand ihrer E-Mails vor. Nachdem, das Landgericht Mosbach über den Fall entschieden hatte, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Entscheidung fällen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz. Es liege keine Nebenpflichtverletzung der Verkäuferin dergestalt vor, dass sie schuldhaft eine Ursache dafür gesetzt habe, dass der Käuferin eine E-Mail mit einer gefälschten Rechnung erhielt.

Kein Vorwurf der unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen

Da konkrete Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr fehlen und die Parteien dazu keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben, richte sich das Maß der Sicherheitsvorkehrungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. Zu den berechtigten Sicherheitserwartungen gehöre nicht die Verwendung von Sender Policy Framework, Verschlüsselung von pdf-Dateien, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Transportverschlüsselung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mosbach, Urteil vom 24.05.2022
    [Aktenzeichen: 1 O 271/21]
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