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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2017
18 WF 33/16 -

Keine Unterhaltspflicht des Elternteils bei Unterbringung des Kindes im Heim zwecks Hilfe zur Erziehung

Vollständige Deckung des Lebensbedarfs durch Unterbringung in Heim

Wird ein Kind zwecks Hilfe zur Erziehung in einem Heim untergebracht (§ 34 SGB VIII), ist der unterhalts­pflichtige Elternteil von seinen Unterhaltszahlungen befreit. Denn durch die Heimunterbringung ist der Lebensbedarf des Kindes vollständig gedeckt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Juli 2016 sollte ein Kind im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim vollstationär untergebracht werden. Der Vater, der aufgrund einer Jugendamtsurkunde vom August 1999 Unterhalt für sein Kind zahlte, beantragte daraufhin die Abänderung seiner Unterhaltspflicht dahingehend, dass seine Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt entfällt. Nachdem das Amtsgericht Emmendingen über den Fall entschied, musste das Oberlandesgericht eine Entscheidung fällen.

Wegfall der Unterhaltspflicht aufgrund Heimunterbringung des Kindes

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Vaters. Seine Unterhaltspflicht entfalle ab Juli 2016. Denn mit der Unterbringung des Kindes in einem Heim zwecks Erziehung gemäß § 34 SGB VIII sei dessen Lebensbedarf vollständig gedeckt. Die für ein außerhalb des Elternhauses untergebrachtes Kind erbrachten Hilfen zur Erziehung umfassen gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII sowohl die Kosten des laufenden Lebensbedarfs als auch der Pflege und Erziehung.

Leistungen der Jugendhilfe nicht nachrangig zum Kindesunterhalt

Nach Auffassungen des Oberlandesgerichts seien die Leistungen der Jugendhilfe nicht nachrangig zum Unterhaltsanspruch des Kindes, sondern gehören insgesamt zum bedarfsdeckenden Einkommen des Kindes. Unterhaltsverpflichtete Eltern seien gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII erst nachträglich im Wege eines Kostenbeitrags an den Kosten der Heimunterbringung zu beteiligen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Emmendingen, Beschluss vom 12.01.2016
    [Aktenzeichen: 4 F 398/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1575Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1575

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