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Wird ein Kind zwecks Hilfe zur Erziehung in einem Heim untergebracht (§ 34 SGB VIII), ist der unterhaltspflichtige Elternteil von seinen Unterhaltszahlungen befreit. Denn durch die Heimunterbringung ist der Lebensbedarf des Kindes vollständig gedeckt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Juli 2016 sollte ein Kind im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim vollstationär untergebracht werden. Der Vater, der aufgrund einer Jugendamtsurkunde vom August 1999 Unterhalt für sein Kind zahlte, beantragte daraufhin die Abänderung seiner Unterhaltspflicht dahingehend, dass seine Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt entfällt. Nachdem das Amtsgericht Emmendingen über den Fall entschied, musste das Oberlandesgericht eine Entscheidung fällen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Vaters. Seine Unterhaltspflicht entfalle ab Juli 2016. Denn mit der
Nach Auffassungen des Oberlandesgerichts seien die Leistungen der Jugendhilfe nicht nachrangig zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25298
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