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Wird ein sechsjähriges Kind auf Veranlassung des Vaters beschnitten, obwohl es dazu keine medizinische Notwendigkeit gab und auch keine Einwilligung der Mutter vorlag, kann dies einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen. Der Anspruch kann sich aus § 823 BGB und § 1664 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Körpers, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der elterlichen Sorge ergeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines sechsjährigen Kindes waren geschieden. Während die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehatte, verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. In einer Vereinbarung zum Umgangsrecht einigten sich die Eltern darauf, dass ihr Sohn nicht beschnitten wird. Dennoch kam es während eines Türkeiurlaubs mit dem Vater im Juli 2011 zu einer
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Kindes. Ihm sei
Ein Schmerzensgeldanspruch könne zunächst nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen, so das Oberlandesgericht. Denn durch die
Der Schmerzensgeldanspruch ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus § 1664 BGB. Zwar werde durch diese Vorschrift nur der Haftungsmaßstab für die elterliche Haftung bei der Schädigung des Kindes geregelt. Die Vorschrift enthalte aber auch eine selbstständige Anspruchsgrundlage des Kindes gegenüber seinen Eltern, wenn diese bei Ausübung der elterlichen Sorge eine Pflicht verletzen.
Hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe verwies das Oberlandesgericht auf das Hauptsacheverfahren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW 2015, 257/rb)
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Dokument-Nr. 20778
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