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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2022
16 Qs 53/22 -

Einstellung des Ermittlungs­verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts steht einer späteren Wohnungs­durchsuchung nicht entgegen

Durchsuchung wegen Verdachts der Unterschlagung nach eingestelltem Ermittlungs­verfahren wegen Diebstahls

Wird ein Ermittlungs­verfahren wegen Diebstahls mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so steht dies einer späteren Wohnungs­durchsuchung wegen des Verdachts einer Unterschlagung nicht entgegen. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen eine Beschuldigte wegen des Verdachts eines Diebstahls in besonders schweren Fall von der Staatsanwaltschaft Pforzheim mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Im Mai 2022 kam es zu einer bei der Beschuldigten wegen des Verdachts einer Unterschlagung. Die Beschuldigte hielt die Durchsuchung in Anbetracht des zuvor eingestellten Ermittlungsverfahrens für unzulässig. Sie legte daher Beschwerde ein.

Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung

Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Beschuldigte. Die angeordnete Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO sei rechtmäßig. Denn gegen die Beschuldigte bestehe der Verdacht als Täterin einer Unterschlagung.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht Wohnungsdurchsuchung nicht entgegen

Nach Auffassung des Landgerichts stehe der Durchsuchung nicht entgegen, dass das zuvor geführte Ermittlungsverfahren wegen derselben Tat im prozessualen Sinne mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Ein Strafklageverbrauch trete durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht ein. Der Einstellungsverfügung komme keine Rechtskraftwirkung zu. Das Verfahren könne auch bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2022
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Pforzheim, Beschluss vom 26.04.2022
    [Aktenzeichen: 10 Gs 31/22]
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