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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine volle Haftung wegen einer über einen Radweg gespannten Slackline bejaht und neben der Feststellung der Haftung den Inhaber der Slackline zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens fuhr mit ihrem Fahrrad auf einem ca. 3,4 m breiten Rad- und Fußweg neben ihrem Ehemann im Sportgelände des Freiburger Stadtteils Rieselfeld. Dort hatten die drei volljährigen Beklagten über den Weg eine ca. 15 m lange und ca. 3 - 5 cm breite farbige
Die Klägerin, die auf der leicht abschüssigen Strecke vor der späteren Unfallstelle zunächst eine leichte Linkskurve und dann eine Rechtskurve durchfahren musste, erkannte das über den
Das Landgericht verurteilte die Beklagten dem Grunde zu 100 %, sprach der Klägerin jedoch nur 10.000 Euro
Das Oberlandesgericht Karlsruhe erachtete nach Einholung eines technischen Gutachtens ein Mitverschulden der Klägerin nicht als erwiesen und bestätigte die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht dem Grunde nach. Das
Das Oberlandesgericht verwies in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass derjenige, der in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg eine
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
[...]
2. Hindernisse bereitet [...]
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) 1 Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. 2 Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. 3 Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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