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Bückt sich ein Autofahrer während der Fahrt, um seine heruntergefallene Zigarette aufzuheben und kommt er dabei von der Fahrbahn ab, weil er eine Hand vom Steuer und den Blick von der Fahrbahn nimmt, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz kann dann ausgeschlossen sein bzw. nur gekürzt bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befuhr ein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen den
Zwar habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts das Rauchen als solches nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet. Als grob fahrlässig sei aber das Bücken nach der Zigarette zu werten gewesen. Denn dabei habe der
Der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1978 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/VersR 1979, 758/rb)
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Dokument-Nr. 19232
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