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Wird ein Abschleppwagen durch das aufgeladene Fahrzeug beschädigt, so besteht für den Inhaber des Abschleppwagens kein Schadenersatzanspruch nach § 7 StVG. Denn vom aufgeladenen Fahrzeug geht keine eigenständige Betriebsgefahr aus. Vielmehr bilden der Abschleppwagen und das aufgeladene Fahrzeug eine Betriebseinheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall geriet ein auf einem
Das Landgericht Freiburg wies die Schadenersatzklage ab. Der Besitzer des aufgeladenen Fahrzeugs habe nicht nach § 7 StVG für den Schaden am
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Eine Haftung des Beklagten für die
Eine Haftung nach § 7 StVG sei ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht, weil von dem aufgeladenen Fahrzeug keine eigenständige
Die Klägerin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts darüber hinaus keine geschädigte Dritte im Sinne von § 7 StVG gewesen. Denn das Fahrzeug des Beklagten sei keine Sache außerhalb des Abschleppwagens gewesen, durch welche die Klägerin geschädigt wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20563
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