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Liegen Schäden am Fahrzeug vor, die auf eine äußere Gewalteinwirkung zurückgehen, liegt der Versicherungsfall "Unfall" vor. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer nicht nachweisen, dass die Beschädigungen mutwillig verursacht wurden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Ausführungen des Halters eines Lamborghini Gallardo wurde das Fahrzeug an einem Abend im Juli 2012 beschädigt. Das Fahrzeug habe auf einem Parkplatz gestanden, während der Fahrzeughalter essen gewesen sei. In dieser Zeit sollen Unbekannte mit einem spitzen Gegenstand in nahezu alle Karosserieteile des Fahrzeugs Löcher eingeschlagen haben. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund dessen seine
Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Zwar spreche das äußere Erscheinungsbild der
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch seine
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzutreffend, dass der Versicherungsnehmer nachweisen müsse, dass die Schäden am Fahrzeug
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, so das Oberlandesgericht, den Beweis zu erbringen, dass der Kläger oder von ihm beauftragte Dritte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Beweisaufnahme habe zwar gezeigt, dass der Vorwurf zutreffen könne. Jedoch bestehe für die Möglichkeit nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25367
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