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Das Verbot auf einem Grundstück eine "Dirnenpension" zu betreiben sowie das Verbot Wohnräume an "Bardamen" und "Unzucht" treibenden Personen zu überlassen, ist wegen Unbestimmtheit unzulässig. Ist ein solches Verbot im Grundbuch eingetragen, besteht ein Löschungsanspruch des Grundstückseigentümers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im März 1969 zu Lasten eines Grundstücks und zugunsten der Stadt Mannheim folgende Verbote im
"In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen keine Dirnenpensionen eingerichtet und betrieben werden. Die Wohnräume dürfen nicht an Bardamen oder Personen überlassen werden, welche der
Im März 2011 verlangte der nunmehr neue Eigentümer des Grundstücks die
Das Landgericht Mannheim verneinte einen Löschungsanspruch und wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass aus dem
Das Überlandesgericht Karlsruhe folgte der Ansicht des Grundstückseigentümers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Dem
Zunächst sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts unklar gewesen, ob das Verbot des Betriebs einer "Dirnenpension" das bloße Wohnen der Prostituierten oder nur dort ausgeübte entgeltliche Sexdienstleistungen oder gar beides untersagt werden soll. Zwar werden Dirnenpensionen oftmals als bordellartige Betriebe angesehen, in der Sex gegen Geld angeboten wird. Dies sei seinerzeit nach § 180 Abs. 2 StGB auch strafbar gewesen. Es könne jedoch auch in Betracht kommen, dass
Zudem sei unklar gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, ob das Verbot der Überlassung von Wohnräumen an Bardamen im allgemeinen, oder nur an Bardamen, "welche der
Weiterhin führte das Oberlandesgericht aus, dass mit dem Begriff der "Unzucht" nicht zwangsläufig
Ebenfalls sei aus Sicht der Richter völlig unklar gewesen, ob mit "Personen mit häufigen wechselnden Geschlechtsverkehr"
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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