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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2004
12 U 195/04 -

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht gleichgestellt

Der 1954 geborene, im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er begehrt gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Feststellung, dass sie für ihn bei Rentenberechnungen die für Verheiratete geltende Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen habe und verpflichtet sei, im Falle seines Todes seinem Lebenspartner eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwerrente zu gewähren. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat festgestellt, dass bei Rentenberechnungen für den Kläger sowohl nach altem als auch nach neuem Satzungsrecht der VBL die Beklagte nicht die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen muss. Aus den einschlägigen Bestimmungen der Satzung der VBL ergibt sich eine Verpflichtung nicht. Dort ist geregelt, dass nur bei nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der am Stichtag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens 1 Kind hat, den Berechnungen die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen ist. Bei allen anderen ist von der Lohnsteuerklasse I/0 auszugehen. Diese Rechengrößen sind auch für die Ermittlung der zum Stichtag 01.01.2002 in das neue Betriebsrentensystem der VBL zu überführenden Anwartschaften maßgeblich.

Die Satzungsvorschriften sind eindeutig. Auch im Wege der ergänzenden Auslegung ist die Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 nicht geboten, da es an einer unbewussten, planwidrigen Regelungslücke fehlt. Das zum 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz war den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bekannt, als sie am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 beschlossen, das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abzulösen. Gleiches gilt für den am 01.03.2002 zustande gekommenen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Trotz Kenntnis des neuen Gesetzes haben weder die Tarifpartner eine Besserstellung von Versicherten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vereinbart noch der Verwaltungsrat der Beklagten, als er am 19.09.2002 die neue Fassung der Satzung beschloss. Auch im Beamtenbesoldungsrecht ist eine Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnerschaft durch den Gesetzgeber bisher noch nicht erfolgt.

Aus Gleichbehandlungsgründen (Artikel 3 GG) kann der Kläger eine Gleichstellung mit Verheirateten nicht verlangen. Der Verfassungsgeber anerkennt durch Artikel 6 Abs. 1 GG die Ehe als besonders schützenswerte Lebensform und unterstellt sie einer besonderen Förderpflicht des Staates. Es ist daher dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Nichts anderes kann für den Satzungsgeber der Beklagten gelten. Deshalb können gleichgeschlechtliche Lebenspartner grundsätzlich nicht unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung fordern, soweit Satzungsbestimmungen, die Ehegatten begünstigen, nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht auch auf Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übertragen worden sind.

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Lebenspartner des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente zu gewähren. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungsbestimmungen ist auch insoweit eindeutig. Anspruchsinhaber kann nur die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte sein, nicht aber ein hinterbliebener Lebenspartner. Eine ergänzende Auslegung zugunsten des Klägers und seines Lebenspartners scheidet aus den o.g. Gründen aus. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung steht dem Lebenspartner ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ebenfalls nicht zu. Allerdings erschiene es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Tarifpartner und der Satzungsgeber der Beklagten nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine solche Regelung vorsehen würden. Denn die Verhältnisse sind insoweit, insbesondere mit Rücksicht auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner und den ohne weiteres wählbaren Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft der üblicherweise bei Eheleuten geltenden Rechtslage weitgehend angenähert. Ein Anspruch hierauf steht dem Kläger jedoch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe nicht zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe

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