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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014
12 U 162/13 -

Grund­stücks­eigentümer hat Anspruch auf Kürzung einer zu hohen Bambus-Hecke sowie eines zu hohen Metallgitterzauns

Höhe des Bambus und des Metallgitterzauns verstößt gegen Nachbarrecht

Mehrere Bambuspflanzen können eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts von Baden-Württemberg bilden. Dabei ist zu beachten, dass diese Hecke nicht höher als 1,80 m sein darf. Zudem darf ein Metallgitterzaun nicht höher als 1,50 m sein. Andernfalls besteht für den benachbarten Grund­stücks­eigentümer ein Anspruch auf Kürzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 baute ein Grundstückseigentümer an der Grenze zum Nachbargrundstück in einem Abstand von 2 bis 3 m innerhalb einer angelegten Rhizomsperre vier Bündel Bambus an. Einige Jahre später beklagte sich der Nachbar über Beeinträchtigungen durch die inzwischen über 1,80 m hohe Bambus-Hecke und verlangte deren Kürzung. Zudem hielt er einen ebenfalls an sein Grundstück angrenzenden Metallzaun für zu hoch und verlangte auch diesbezüglich eine Kürzung. Da sich der Grundstückseigentümer weigerte, erhob der Nachbar Klage.

Landgericht bejaht Kürzungsanspruch hinsichtlich der Bambus-Hecke und des Metallzauns

Das Landgericht Heidelberg bejahte den Kürzungsanspruch sowohl für die Bambus-Hecke als auch für den Metallzaun. Beide haben die nach dem Nachbarrecht Baden-Württemberg zulässige Höhe von 1,80 m bzw. 1,50 m überschritten. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Grundstückseigentümer Berufung ein. Seiner Meinung nach handele es sich bei den Bambuspflanzen nicht um eine "Hecke" im Sinne des Nachbarrechts, so dass die Höhenbegrenzung nicht gelte. Ferner handele es sich bei dem Metallgitterzaun um einen Drahtzaun, so dass auch diesbezüglich nicht die Höhenbegrenzung des Nachbarrechts gelte.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Rückschnitt der Bambus-Hecke

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dem benachbarten Grundstückseigentümer habe zunächst nach § 12 Abs. 3 des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-Württemberg (NRG) der Anspruch auf Rückschnitt der Bambus-Hecke auf eine Höhe von 1,80 m zugestanden.

Bambuspflanzen stellen Hecke im Sinne des Nachbarrechts dar

Entgegen der Ansicht des Beklagten habe es sich bei den Bambuspflanzen auch um eine Hecke im Sinne des § 12 NRG gehandelt, so das Oberlandesgericht. Zwar verstehe man unter einer Hecke eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Bei den Bambuspflanzen handele es sich aber botanisch gesehen nicht um Gehölze, sondern um Gräser. Dies sei jedoch unerheblich. Denn im Rahmen des Nachbarrechts komme es vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild an und eben nicht auf die exakte biologische Einordnung der Pflanzen. Demnach komme es wesentlich auf die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich an. Die Pflanzen müssen eine wandartige Formation bilden, wobei dies auch erst in Laufe der Zeit durch das Wachstum entstehen kann. Dies sei bei den Bambuspflanzen der Fall gewesen, sodass sie rechtlich gesehen eine Hecke bildeten.

Anspruch auf Kürzung des Metallgitterzauns

Das Oberlandesgericht bejahte ferner den Anspruch auf Kürzung des Metallgitterzauns. Dieser habe eine Höhe von 2,15 m aufgewiesen und damit die nach § 11 Abs. 2 NRG zulässige Höhe von 1,50 m überschritten. Bei dem Metallgitterzaun habe es sich auch nicht um einen von der Höhenbegrenzung ausgenommenen Drahtzaun gehandelt. Ein Drahtzaun bestehe aus einem dünnen, langen und biegsamen Metalldraht, wie es zum Beispiel bei einem Maschendrahtzaun der Fall sei. Der Metallgitterzaun habe hier hingegen aus mit massiven geschweißten Rundeisenstäben gefertigte Doppelstabmatten bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.10.2013
    [Aktenzeichen: 4 O 294/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2015, 100Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 100

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