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Der Kläger verlangt von der beklagten Hausratversicherung Zahlung von 46.900 Euro für Bargeld, Schmuck und Elektrogeräte, die bei einem Einbruchdiebstahl während seines Urlaubs aus seiner Wohnung gestohlen worden sein sollen.
Die nach seiner Rückkehr alarmierte Polizei stellte eine Beschädigung am Hoftor, den Ausbau des Schließzylinders an der Eingangstüre und das Aufhebeln der Zwischentüre vom Kellerraum zum Wohnraum fest. Die beklagte Versicherung hat einen Einbruchdiebstahl bestritten. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, weil es einen Einbruchdiebstahl nicht für nachgewiesen erachtet hat. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen ging es davon aus, dass der Ausbau des Zylinders bei diesem Schloss nur bei geöffneter Tür ohne gravierende Beschädigungen möglich gewesen sei. Solche Beschädigungen fehlten jedoch.
Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat stellte fest, der Kläger habe bereits das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls nicht nachgewiesen. Ein Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für den behaupteten Einbruchdiebstahl bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden ist. Hier fehlt es jedoch an den Einbruchsspuren. Es ist schon nicht wahrscheinlich, dass die Beschädigung des Holztores in einem Zusammenhang mit dem behaupteten
Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass auch das spurenlose Öffnen von Schlössern möglich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Eingangstür erbrochen wurde und der Ausbau des Schließzylinders danach erfolgte. Allein diese Möglichkeit reicht jedoch zum
Die Revision wurde nicht zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 07.10.2005
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Dokument-Nr. 1046
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