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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass für Teilnehmer an einem "Freien Fahren" dann kein Kaskoversicherungsschutz besteht, wenn in den Bedingungen des Haftpflichtversicherers der Kaskoversicherungsschutz durch eine entsprechende Klausel ausgeschlossen wurde. Sofern die Ausschlussklausel nicht überraschend, intransparent oder benachteiligend für den Kunden ist, gilt sie als wirksam vereinbart.
Im zugrunde liegenden Verfahren "krachte" der Geschäftsführer der Klägerin, einer Versicherungsmaklerin, bei einer Veranstaltung "H.-E.-Freies Fahren" des Deutschen Sportfahrerkreises auf dem Nürburgring im April 2012 mit deren Porsche 911 GT3 auf dem Nürburgring Nordschleife bei ca. 115 km/h in die Leitplanke. Die Klägerin begehrt wegen der beschädigten Leitplanke Freistellung von den Schadensersatzansprüchen des Betreibers in Höhe von ca. 1.800 Euro und Leistungen aus der
Im KFZ-Versicherungsvertrag findet sich zur
"Genehmigte Rennen - Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten."
Und für die Kaskoversicherung:
"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings."
Die Beklagte hat sich auf die Ausschlussklauseln berufen und die geforderte Leistung verweigert.
Das Landgericht Mannheim hat der Klage lediglich hinsichtlich der Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen der Leitplanke stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das landgerichtliche Urteil bis auf einen Nebenpunkt bestätigt. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Kaskoschadens wegen Beschädigung des versicherten Fahrzeuges zu. Einer Leistungspflicht der Versicherung stehe der Risikoausschluss in den AKB entgegen. Die
Eine Motorsport-Rennstrecke stelle eine Strecke dar, die dem Motorsport gewidmet sei und auf der - für diese Zeit der Widmung - kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfinde. Dass die Strecke hier außerhalb von Zeiten organisierter Veranstaltungen für die Allgemeinheit in dem Sinne zugänglich sei, dass jedermann die Möglichkeit habe, sie gegebenenfalls gegen Zahlung eines Entgelts zu nutzen, nehme ihr die Eigenschaft als Motorsport-Rennstrecke nicht. Es könne offen bleiben, ob es sich hier um ein Rennen bzw. eine zugehörige Übungsfahrt gehandelt habe, denn es liege jedenfalls eine Fahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke gemäß der
Es habe sich auch nicht um ein vom Risikoausschluss ausgenommenes
Die Klägerin könne allerdings Freistellung von den Schadensersatzansprüchen bezüglich der Leitplanke aufgrund des Vertrages zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 18171
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