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Wenn ein Amtsträger bei der Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament den Anschein erweckt, die Testamentserrichtung sei in Ordnung, dann handelt dieser pflichtwidrig, auch wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im hiesigen Rechtsstreit macht die Klägerin gegen die beklagte Stadt Amtshaftungsansprüche in Höhe von ca. 102.000 Euro geltend. Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatten lange Jahre eine Wohnung an Herrn K. vermietet. Dieser beabsichtigte, zu Gunsten der Eheleute ein
Nach dem Tode des Herrn K. Anfang 2008 stellte das Nachlassgericht die
Das Landgericht hat der Klage überwiegend (in Höhe von ca. 76.000 Euro) stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der für Amtshaftungssachen zuständige 12. Zivilsenat hat ausgeführt, dass der
Diese Tätigkeit des Ortsvorstehers nahm jedenfalls mit der Versiegelung des Umschlags einen dienstlichen Charakter an. Das amtliche Verhalten war geeignet, bei den Anwesenden den Anschein hervorzurufen, dass in dieser Angelegenheit alles Notwendige geregelt, die Errichtung des privatschriftlichen Testaments nunmehr gültig vollzogen sei. Der
Der Schaden besteht im Verlust des Erbrechts. Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von zusammen 25 Prozent angenommen, denn es müsste auch einem Laien letztlich bekannt sein, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ ra-online
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Dokument-Nr. 10758
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