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Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt die Rechtsprechung zu den Startgutschriften der rentenfernen Versicherten.
Mit Urteilen vom 22. September 2005 hat der für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einer Reihe von Berufungsverfahren, die so genannte rentenferne Pflichtversicherte betreffen, festgestellt, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift den Wert der von der oder dem jeweiligen Versicherten bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
Diese Rechtsprechung hat der 12. Senat nunmehr in gleichartigen Fällen bestätigt. In der Urteilsbegründung werden die Einwendungen berücksichtigt, die die VBL in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Feststellungen zur Rentenermittlung nach dem Näherungsverfahren in den Entscheidungen vom 22. September 2005 erhoben hat. Auswirkungen auf das Ergebnis oder die das Ergebnis tragenden Gründe ergeben sich daraus nicht. Nach wie vor hält der Senat die Startgutschriften - unter anderem - auch bereits deshalb für unverbindlich, weil die Satzung die Ermittlung der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden gesetzlichen Rente ausschließlich pauschaliert nach dem Näherungsverfahren zulässt, worin schon für sich genommen ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die erdienten Anwartschaften der betroffenen Versicherten zu sehen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 24.11.2005
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Dokument-Nr. 1334
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