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Eine Vollkaskoversicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für das Abschleppen eines völlig ausgebrannten Lkw zu erstatten, wenn der Restwert des Lkw sehr gering ist. Ist die Wertlosigkeit des Fahrzeugwracks erkennbar, kann es der Versicherungsnehmer auch nicht für geboten halten, das Fahrzeug abschleppen lassen zu dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 brannte ein Lkw in Österreich komplett aus. Es verbleib ein
Das Landgericht Baden-Baden folgte den Bedenken der Versicherung und wies somit die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fahrzeughalterin.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fahrzeughalterin zurück. Ihr stehe nach § 83 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetzes kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es für den Erstattungsanspruch unerheblich, ob nach dem österreichischen Recht eine Beseitigungspflicht bestanden habe. Denn eine solche Pflicht könne nicht einen Erstattungsanspruch begründen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24256
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