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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.09.1996
11 U 13/96 -

Schäden am Holzfußboden durch Stöckelschuhe rechtfertigen bei gewerblichen Mietverhältnissen keinen Schaden­ersatz­anspruch des Vermieters

Pfennigabsatzspuren sind Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs

Entstehen durch die spitzen Absätze von Stöckelschuhen Schäden am Holzfußboden, so steht dem Vermieter deswegen dann kein Schaden­ersatz­anspruch zu, wenn es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis handelt. Denn in diesem Fall sind Pfennigabsatzspuren Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall mietete eine Maschinen- und Einzelhändlerin Räume zur Nutzung als Büro und Lager an. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte die Vermieterin gegenüber ihrer ehemaligen Mieterin einen Schadenersatzanspruch geltend. Grund dafür war, dass am Holzfußboden durch die spitzen Absätze von Stöckelschuhen Schäden entstanden waren.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Pfennigabsatzspuren

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Pfennigabsatzspuren im Holzfußboden zu. Denn das Begehen des Fußbodens mit spitzen Absätzen sei als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen. Entstehen Schäden durch einen vertragsgemäßen Gebrauch, seien Schadenersatzansprüche des Vermieters nach § 548 BGB (neu: § 538 BGB) ausgeschlossen.

Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist Schadenersatz ausgeschlossen

Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass dem Vermieter nur bei gewerblichen Mietverhältnissen kein Schadenersatzanspruch zustehe. Kommt es dagegen im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses zu Fußbodenschäden infolge von Stöckelschuhen, sei der Mieter schadenersatzpflichtig. Grund dafür sei, so das Gericht weiter, dass bei gewerblichen Mietverhältnissen das Tragen von Stöckelschuhen in der Regel nicht zu vermeiden ist. Denn ein gewerblicher Mieter habe Publikumsverkehr. Er könne daher gar nicht verhindern, dass Kundinnen die Räume betreten, die Schuhe mit spitzen Absätzen tragen. Ähnliches gelte für das weibliche Personal. Dieses werde bestrebt sein, den Kunden in ansprechender Kleidung gegenüber zu treten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 1997, 139/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1997, 76Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 76
  • NJW-RR 1997, 139Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 139
  • WuM 1997, 211Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 211

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