wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2005
10 U 199/03 -

Vermieterpfandrecht ist nicht durch Austausch der Türschlösser durchzusetzen

Mit Austausch der Türschlösser geht der Besitz an der Mietsache auf den Vermieter über

Die Klägerin vermietete an die Beklagte im Juni 2001 für zwei Jahre Büroräume. Im April 2002 teilte die Beklagte mit, dass sie ihre Geschäfte nach Berlin verlege und die Räume ab Juni 2002 nicht mehr benötige.

Im Juni und Juli entfernte sie den überwiegenden Teil der Büroeinrichtung. Die Miete für August 2002 zahlte sie nicht. Die Klägerin ließ darauf die Türschlösser der Büroräume austauschen, in den Räumen befanden sich noch diverse Möbelstücke, ein Kühlschrank und ein Fotokopierer. Die Beklagte weigerte sich danach, die Miete für September 2002 zu bezahlen, worauf ihr die Klägerin fristlos kündigte. Mit dieser Kündigung war die Beklagte einverstanden. Erst am 13. Januar 2003 übersandte sie der Klägerin die Schlüssel des Mietobjektes.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Miete für die Monate August und September sowie monatliche Nutzungsentschädigung für die Zeit von Oktober 2002 bis Januar 2003 wegen Vorenthaltung der Mietsache. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Die Berufung der Beklagten zum Oberlandesgericht Karlsruhe war überwiegend erfolgreich.

Der Senat hat ausgeführt, dass die Klägerin für den Monat September 2002 keinen Anspruch auf Zahlung der Miete hat, da die Klägerin der Beklagten durch den Austausch der Türschlösser den Besitz der Räume entzogen hat. Die Klägerin durfte sich nicht wegen des Mietzinsrückstandes vom August in den Besitz der Mieträume setzen. Das Recht zum Besitz verlor die Beklagte erst bei Beendigung des Mietvertrages.

Der Austausch der Türschlösser war nicht durch ein Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB gedeckt. Der Senat hat offen gelassen, ob die Klägerin berechtigt war, die eingebrachten Sachen in Besitz zu nehmen. Sie durfte jedenfalls ihr Vermieterpfandrecht nicht dadurch geltend machen, dass sie die Türschlösser auswechselte und damit der Beklagten den Besitz der Räume dauerhaft entzog. Zwar mag sein, dass ein Vermieter unter Umständen auch Gewalt anwenden darf, um eine Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück zu verhindern, dennoch muss er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Deshalb muss er sich zunächst darauf beschränken, einer Entfernung der Gegenstände zu widersprechen. Dies tat die Klägerin nicht. Die Klägerin hatte auch keinen Anlass anzunehmen, dass die Beklagte ihr Vermieterpfandrecht missachten würde, wenn sie einer Entfernung der eingebrachten Sachen widersprechen sollte. Die Beklagte war bis zum Juli ihren Mietverpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen und hatte auch nicht versucht, sich aus den Mieträumen zu stehlen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das Mietverhältnis war Ende September 2002 beendet. Die Beklagte hat der Klägerin danach die Büroräume nicht vorenthalten. Die Klägerin hatte sich zuvor schon selbst den unmittelbaren Besitz verschafft, indem sie die Türschlösser austauschte. Damit konnte die Beklagte ihr nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr den Besitz vorenthalten. Die Klägerin war nämlich auch ohne die nicht mehr passenden Schlüssel der Beklagten nicht gehindert, die Räume anderweitig zu verwenden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis auf den Gesetzestext:

§ 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts: (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.....

§ 562 b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch: (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in sein Besitz nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Karlsruhe_10-U-19903_Vermieterpfandrecht-ist-nicht-durch-Austausch-der-Tuerschloesser-durchzusetzen.news363.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 363 Dokument-Nr. 363

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.