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Mit dieser Frage musste sich jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe befassen und hat diese unter Aufhebung einer anderslautenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bejaht.
Der Leiter einer Haftanstalt in Baden-Württemberg hatte im September 2004 angeordnet, dass für Strafgefangene eingehende Briefsendungen, welche ausnahmsweise keiner Inhaltskontrolle unterliegen (z.B. Verteidigerpost, Gerichtspost), mit einer Stanzmaschine durch Anbringung einer etwa acht Millimeter breiten und mit einem sternfähigen Kreuz versehenen Lochung gekennzeichnet werden, um diese bei einer Kontrolle von anderen Schreiben unterscheiden zu können. Ein Strafgefangener hatte dies beanstandet, weil er hierin einen Eingriff in sein Eigentumsrecht erblickte.
Anders nun der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher die Maßnahme als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt als erforderlich ansah und durch die Lochung ein Recht des Strafgefangenen auf Aushändigung von Post in unbeschädigtem Umfang allenfalls in unerheblichem Umfang für berührt hielt. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.01.2005 - 1 Ws 520/04 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 07.02.2005
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Dokument-Nr. 218
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