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Die dauerhafte Unterbringung zweier Strafgefangener in einem gemeinsamen Haftraum verstößt nicht gegen die Menschenwürde, wenn dieser über eine Größe von 9 qm verfügt und zusätzlich noch mit einer räumlich abgetrennten und durch eine Tür verschließbaren Nasszelle mit Toilette und Waschbecken ausgestattet ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit eine Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen gegen einen gleichlautenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist seit März 2004 gemeinsam mit einem anderen Strafgefangenen zur Verbüßung einer zweijährigen Freiheitsstrafe in einem zu einer Doppelzelle umfunktionierten Einzelhaftraum in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Baden-Württemberg untergebracht. Der
Das Landgericht Karlsruhe hat dem Antrag des Strafgefangenen, ihm eine eigene Zelle zuzuweisen, im Juni 2004 stattgegeben, seinen weitergehenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Unterbringung jedoch zurückgewiesen.
Ebenso nun der 1. Strafsenat. Zwar sei der Beschwerdeführer entgegen der Regelung des § 18 Abs. 1 StVollzG während der Ruhezeit nicht allein in einem
Die Doppelbelegung des Hafttraumes berühre nämlich vorliegend den Kern der
StVollzG § 18: Unterbringung während der Ruhezeit
(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. (2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
Hinweis:
Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrfach mit der Frage der menschenrechtswidrigen Unterbringung von Strafgefangenen bei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2005
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 175
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