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Fordert ein Kaufhausdetektiv von einem Ladendieb als Gegenleistung für das Fallenlassen der Strafanzeige die Zahlung einer Geldsumme, so macht er sich wegen Erpressung gemäß § 253 StGB strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Initiative zunächst vom Ladendieb ausging. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2001 wurden zwei Ladendiebe von einem
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ging von einer Strafbarkeit wegen
Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Initiative ursprünglich von den Ladendieben ausging und man daher von einer straflosen Bestechung (§ 299 StGB) eines Angestellten hätte ausgehen können. Denn der
Aufgrund einer Verfahrensverzögerung wurde der angeklagte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW 2004, 3724/rb)
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Dokument-Nr. 17193
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