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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.1996
1 Ss 61/96 -

Fahrverbot auch bei Übersehen des Rotlichts wegen blendender Sonne

Sonnenblendung an der Ampel

Ein Fahrverbot kann auch dann erteilt werden, wenn ein Autofahrer durch Sonnenstrahlen geblendet wurde und deshalb das Rotlicht nicht wahrgenommen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer ein Rotlicht überfahren, weil er durch Sonnenstrahlen geblendet worden war. Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße und sah von einem Fahrverbot ein.

OLG: Fahrverbot auch bei Sonnenblendung

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Pforzheim ein. Dieses entschied, dass auch in einem solchen Fall ein Fahrverbot verhängt werden könne.

OLG: Sonnenblendung stellt nicht automatisch eine Ausnahmesituation dar

Allein eine mögliche Blendwirkung durch Sonnenstrahlung rechtfertige es nicht ohne weiteres von einer Ausnahmesituation auszugehen und von einem Fahrverbot abzusehen. Ein Autofahrer müsse bei zu erwartender Sonneneinstrahlung gerade an Lichtzeichenanlagen besondere Vorsicht walten lassen.

Besondere Sorgfaltspflichten

Anderes könne gelten, wenn eine unerwartete Sonneneinstrahlung vorliegt, die die Erkennbarkeit der Farbzeichen der Ampel wesentlich beeinträchtigt. Wirkliche Erkennbarkeitsprobleme hinsichtlich der Farbphase der Ampel kämen allenfalls bei starker Einstrahlung der Sonne in die Farbgläser und bei schrägem Sonnenstand in Betracht, führte das Oberlandesgericht aus. Allerdings habe der Fahrer dann immer noch besondere Sorgfaltspflichten

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1997, 29Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1997, Seite: 29

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Dokument-Nr.: 12507 Dokument-Nr. 12507

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