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Die Redewendung "Sie können mich mal…" ist mehrdeutig. Daher stellt eine solche Äußerung nicht zwangsläufig eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe damit befassen, ob die Äußerung "Wissen Sie was, Sie können mich mal…" gegenüber einer Gemeindevollzugsbeamtin eine strafbare Beleidigung darstellte. Das Landgericht Karlsruhe bejahte dies und verurteilte den sich Äußernden zu einer Geldstrafe von 540 €.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Erwägungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht tragen konnten. Es führte dazu aus, dass eine strafbare Beleidigung vorliege, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der
Die Äußerung habe für sich genommen nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinen negativen Bedeutungsinhalt enthalten. Sie sei vielmehr
Da sich das Landgericht Karlsruhe nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht hinreichend damit auseinandergesetzt hatte, wie die Äußerung des Angeklagten in der konkreten Situation zu verstehen war und es seine Bewertung nicht von anderen denkbaren Auslegungsinhalten abgegrenzt hat, hob es das Urteil des Landgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karslruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17205
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