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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004
1 Ss 46/04 -

Keine zwangsläufige Strafbarkeit der Äußerung "Sie können mich mal..." als Beleidigung

Mehrdeutigkeit der Redewendung

Die Redewendung "Sie können mich mal…" ist mehrdeutig. Daher stellt eine solche Äußerung nicht zwangsläufig eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe damit befassen, ob die Äußerung "Wissen Sie was, Sie können mich mal…" gegenüber einer Gemeindevollzugsbeamtin eine strafbare Beleidigung darstellte. Das Landgericht Karlsruhe bejahte dies und verurteilte den sich Äußernden zu einer Geldstrafe von 540 €.

Zweifelsfreie Kundgabe der Missachtung lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Erwägungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht tragen konnten. Es führte dazu aus, dass eine strafbare Beleidigung vorliege, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Eine derartige Kundgabe der Missachtung habe das Gericht jedoch nicht zweifelsfrei feststellen können.

Mehrdeutigkeit der Äußerung

Die Äußerung habe für sich genommen nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinen negativen Bedeutungsinhalt enthalten. Sie sei vielmehr mehrdeutig gewesen. So sei die Formulierung "Sie können mich mal…" etwa im Sinne des Zusatzes "… gern haben" verbreitet. Zudem komme der Äußerung der Bedeutungsinhalt "Lass mich zufrieden! Lass mich in Ruhe" zu. Selbst die Äußerung "Du kannst mich mal … kreuzweise" könne einen nicht strafrechtlich relevanten Inhalt im Sinne von "Ohne mich! Da mache ich nicht mit! Lass mich zufrieden" haben. Daher sei die Verbindung mit einem herabwürdigenden Zusatz und das Verständnis eines Dritten in der konkreten Situation maßgeblich.

Aufhebung des Landgerichtsurteils

Da sich das Landgericht Karlsruhe nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht hinreichend damit auseinandergesetzt hatte, wie die Äußerung des Angeklagten in der konkreten Situation zu verstehen war und es seine Bewertung nicht von anderen denkbaren Auslegungsinhalten abgegrenzt hat, hob es das Urteil des Landgerichts auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karslruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2003
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2005, 139Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 139
  • NStZ 2005, 158Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2005, Seite: 158
  • NStZ 2006, 345Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2006, Seite: 345
  • NZV 2004, 482Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2004, Seite: 482
  • VRS 107, 102Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 107, Seite: 102
  • zfs 2004, 429Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2004, Seite: 429

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Dokument-Nr.: 17205 Dokument-Nr. 17205

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