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Versucht ein Mann auf offener Straße eine Frau am Geschlechtsteil anzufassen, so stellt dies eine Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung kommt nur in Betracht, wenn der Täter Gewalt zur Überwindung eines entgegenstehenden Willens einsetzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann trat im August 1999 am frühen Morgen einer 24-jährigen Frau entgegen und wollte sie umarmen. Zudem versuchte er ihr in den Schritt zu fassen. Dies gelang ihm aber nicht, da die Frau zurückwich. Aufgrund des Vorfalls wurden von einer früheren Vergewaltigung herrührende psychische Störungen wieder ausgelöst. Zudem traten Schlaflosigkeit, Zittern und Angstzustände ein. Sie befand sich daher in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Vorinstanzen verurteilten den Mann wegen tätlicher
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte sich der Mann wegen einer
Eine Strafbarkeit wegen einer versuchten sexuellen Nötigung (§ 240 StGB) sei nicht in Frage gekommen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn dies hätte den Einsatz von Gewalt vorausgesetzt, um einen entgegenstehenden Willen des Opfers zu überwinden. Ein Handeln allein gegen den Willen des Opfers oder dessen bloßes Nichteinverstandensein genüge nicht. So habe der Fall hier gelegen. Der Mann habe keine Gewalt eingesetzt. Er habe die Frau nur mit Hilfe des Überraschungseffekts am Geschlechtsteil anfassen wollen. Darüber hinaus habe er auch keine Gewalt einsetzen wollen. Dies ergebe sich aus dem Verhalten des Täters. Denn nachdem sein Vorhaben erfolglos blieb, ließ er von der Frau ab.
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15244
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