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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2002
1 Ss 13/02 -

Sexuelle Belästigung einer Frau auf offener Straße stellt strafbare Beleidigung dar

Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt Gewaltanwendung zur Willensbeugung voraus

Versucht ein Mann auf offener Straße eine Frau am Geschlechtsteil anzufassen, so stellt dies eine Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung kommt nur in Betracht, wenn der Täter Gewalt zur Überwindung eines entgegenstehenden Willens einsetzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann trat im August 1999 am frühen Morgen einer 24-jährigen Frau entgegen und wollte sie umarmen. Zudem versuchte er ihr in den Schritt zu fassen. Dies gelang ihm aber nicht, da die Frau zurückwich. Aufgrund des Vorfalls wurden von einer früheren Vergewaltigung herrührende psychische Störungen wieder ausgelöst. Zudem traten Schlaflosigkeit, Zittern und Angstzustände ein. Sie befand sich daher in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Vorinstanzen verurteilten den Mann wegen tätlicher Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Dagegen legte er Revision ein.

Strafbarkeit wegen öffentlicher Bloßstellung des Opfers

Aus Sicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte sich der Mann wegen einer Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht. Zwar könne nicht in jeder gegen den Willen des Opfers geführten sexuellen Handlung zugleich ein Angriff auf dessen Ehre gesehen werden. Denn ein Angriff auf die Ehre liege nur bei Kundgabe einer Geringschätzung, Miss- oder Nichtachtung vor. Eine solche Kundgabe sei nicht allein in einer sexuellen Belästigung zu sehen. Der Achtungsanspruch in der Gesellschaft werde in einem solchen Fall nur dann angegriffen, wenn der Demütigungscharakter der sexuellen Handlung im Vordergrund stehe. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Täter nicht allein aus geschlechtlichem Interesse des Opfers handelt, sondern durch sein Verhalten oder durch begleitende Äußerungen zum Ausdruck bringe, sein Opfer sei mit einem Makel behaftet. Das Verhalten des Täters müsse also zugleich eine Herabsetzung des Opfers enthalten, die über den sexuellen Übergriff hinausgehe. Dies sei bei einer sexuellen Belästigung einer Frau auf offener Straße der Fall.

Versuch der sexuellen Nötigung lag nicht vor

Eine Strafbarkeit wegen einer versuchten sexuellen Nötigung (§ 240 StGB) sei nicht in Frage gekommen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn dies hätte den Einsatz von Gewalt vorausgesetzt, um einen entgegenstehenden Willen des Opfers zu überwinden. Ein Handeln allein gegen den Willen des Opfers oder dessen bloßes Nichteinverstandensein genüge nicht. So habe der Fall hier gelegen. Der Mann habe keine Gewalt eingesetzt. Er habe die Frau nur mit Hilfe des Überraschungseffekts am Geschlechtsteil anfassen wollen. Darüber hinaus habe er auch keine Gewalt einsetzen wollen. Dies ergebe sich aus dem Verhalten des Täters. Denn nachdem sein Vorhaben erfolglos blieb, ließ er von der Frau ab.

Keine tätliche Beleidigung

Eine tätliche Beleidigung (§ 185 2. Alternative StGB) habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vorgelegen. Denn es habe an einer unmittelbar gegen den Körper gerichteten Einwirkung gefehlt. Der Täter hatte die Frau gar nicht berührt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2003, 1263Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 1263

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