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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2022
1 Rvs 34 Ss 173/22 -

Nichterscheinen des Angeklagten bei Weigerung seine Identität preiszugeben

Zurückweisung der Berufung des Angeklagten

Nach § 329 Abs. 1 StPO kann die Berufung des Angeklagten verworfen werden, wenn er nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Dies ist etwa dann gegeben, wenn der Angeklagte zwar körperlich anwesend ist, sich aber nicht als Angeklagter zu erkennen gibt und Fragen zu seiner Identität nicht beantwortet. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verwarf das Landgericht Karlsruhe im Oktober 2021 die Berufung des Angeklagten, weil er nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Zwar war eine Person im Zuschauerraum des Sitzungssaals. Die Frage, ob sie der Angeklagte sei, beantwortete die Person aber nicht. Da die Person sich nicht ausweisen konnte, konnte ihre Identität nicht festgestellt werden. Gegen die Verwerfung der Berufung richtete sich die Revision des Angeklagten.

Zurückweisung der Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Berufung des Angeklagten sei zu Recht gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden, da der Angeklagte als nicht erschienen zu behandeln gewesen sei. Für ein Erscheinen genüge nicht schon die körperliche Anwesenheit. Er müsse sich als Angeklagter zu erkennen geben und Fragen des Gerichts zu seiner Identität beantworten. Das Gericht sei nicht zu aufwändigen und zeitraubenden Ermittlungen zur Identität der anwesenden Personen verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2021
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