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Ist ein Werkvertrag wegen einer "Ohne-Rechnung-Abrede" aufgrund des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) unwirksam, so steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Grundstückseigentümer einen Handwerker mit der Verlegung von Pflastersteinen auf seinem Grundstück. Dabei wurde vereinbart, dass die Leistung ohne Stellung einer Rechnung erbracht und somit die
Das Landgericht Gera wies die Klage auf
Das Oberlandesgericht Jena bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Diesem habe gemäß § 817 Satz 2 BGB kein Rückzahlungsanspruch zugestanden. Denn ihm sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz vorzuwerfen gewesen. Es habe insofern genügt, dass der Grundstückseigentümer die Absicht des Handwerkers,
Das Oberlandesgericht gab zu Bedenken, dass andernfalls ein wirksamer Schutz gegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)
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