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Der Abverkauf von gemischtem Hackfleisch mit einem deutlich geringeren Rindfleischanteil, als vertraglich vereinbart stellt keine strafbare Handlung dar, durch die sich ein Unternehmen des Betrugs schuldig machen könnte. Für gemischtes Hackfleisch ist gemäß der Hackfleischordnung kein bestimmtes Mischverhältnis vorgeschrieben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Bochum dem Angeklagten Klemens Tönnies und 12 leitenden Angestellten sowie Mitarbeitern der Unternehmensgruppe vorgeworfen, sich durch Herstellung und Abverkauf von gemischtem Hackfleisch mit einem deutlich geringeren, als dem vertraglich vereinbarten Rindfleischanteil auch wegen Betruges strafbar gemacht zu haben.
Hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges sah das Landgericht Essen nicht und hat die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit teilweise abgelehnt und die Anklage nur wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße zugelassen.
Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum verworfen. Zureichende Anhaltspunkte für den strafrechtlich relevanten
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass überhaupt minderwertige Ware geliefert worden ist und die Abnehmer die gelieferte Ware zu teuer bezahlt haben. Ermittlungen zu dem Verkehrswert der tatsächlich gelieferten Ware fehlen.
Die gelieferte Ware unterliege nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften keinem Verkehrsverbot. Eine prozentuale Mengenangabe der Zutaten bei der Verkehrsbezeichnung "gemischtes Hackfleisch" sei nicht erforderlich. Die vorgeschriebenen Angaben der Lebensmittelzutaten seien eingehalten, wenn auch inhaltlich fehlerhaft.
Nach der im Tatzeitraum maßgeblichen Hackfleischverordnung für "gemischtes Hackfleisch" sei ein bestimmtes Mischungsverhältnis von Rind- und Schweinefleisch nicht vorgeschrieben. Die Kaufentscheidung des Endkunden richte sich - bei ordnungsgemäßer Etikettierung - nach Geschmack und Preis. Ein Schaden sei nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht entstanden. Der Wert von Leistung und Gegenleistung sei ausgeglichen.
Selbst wenn wegen der Qualitätsabweichung der Kaufpreis zivilrechtlich gemindert werden könnte, könne darauf fußend derzeit kein strafrechtlich relevanter Schaden festgestellt werden. Die Preiskalkulation sei nicht bekannt, Marktermittlungen lägen nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 11106
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