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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.03.2022
III-4 RVs 2/22 -

Behinderung des Rettungsdienstes ist als Widerstand gegen Vollstreckungs­beamte gemäß § 115 Abs. 3 StGB strafbar

Verzögerung von einer Minute ausreichend

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Sprungrevision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren verworfen.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt. Diese Verurteilung ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig.

Behinderung eines Rettungswagens durch den Angeklagten

Nach den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts kam es am 24. September 2019 in Ibbenbüren zu einem Alleinunfall einer älteren Radfahrerin, bei dem diese sich eine stark blutende Kopfverletzung zuzog. Am Unfallort fanden sich mehrere Ersthelfer, die Polizei, der Angeklagte und sodann der Rettungsdienst ein. Ein Ersthelfer hatte sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt, die sodann eintreffende Polizei ihren Streifenwagen schräg gegenüber. Durch die verbleibende Lücke konnte der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfließen. Der Angeklagte näherte sich der Unfallstelle mit seinem Wagen kurz vor dem ihm mit Blaulicht und Signalhorn entgegenkommenden Rettungswagen. Obwohl der Angeklagte die mit einer blutenden Kopfverletzung am Boden liegende Radfahrerin und den herannahenden Rettungswagen sah, hielt er neben dem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug des Ersthelfers an und beschwerte sich über das dort stehende Fahrzeug. Den dadurch für den Rettungswagen versperrten Weg zur Unfallstelle gab er erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizeibeamten frei und fuhr ein Stück weiter. Vor dem nunmehr ohne Signalhorn weiterfahrenden Rettungswagen öffnete der Angeklagte seine Fahrertür, so dass der Rettungswagen erneut stoppen musste. Erst auf ein Signal mit dem Martinshorn schloss der Angeklagte die Fahrertür wieder, so dass der Rettungswagen zu der verletzten Frau vorfahren konnte. Insgesamt hatte der Angeklagte damit die Ankunft des Rettungswagens um mindestens eine Minute verzögert.

Dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat gem. § 115 Abs. 3 StGB

Nach der Entscheidung des 4. Strafsenats ist das Verhalten des Angeklagten vom Amtsgericht zu Recht als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat nach § 115 Abs. 3 StGB gewertet worden. Danach wird wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft, wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert. Gewalt sei dabei auch bei einem Versperren des Weges zum Unfallort anzunehmen, weil die Rettungskräfte hierdurch einem durch das Hindernis körperlich vermittelten Zwang unterliegen. Jedenfalls bei einer stark blutenden Kopfverletzung sei die verursachte Verzögerung von mindestens einer Minute auch ausreichend, um eine Behinderung des Rettungsdienstes anzunehmen. Auch die weiteren Schuldsprüche wegen einer Beleidigung des Ersthelfers und einer falschen Verdächtigung der Polizeibeamten durch eine wissentlich unzutreffende Strafanzeige hat der Strafsenat bestätigt.

Strafzumessung

Die Strafzumessung, bei der für die Behinderung des Rettungsdienstes eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen berücksichtigt wurde, hat der Senat im Ergebnis ebenfalls bestätigt. Das Amtsgericht habe – so der Senat – zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Rettungshandlung durch mehrere Handlungen verzögert hat. Schließlich hat der Strafsenat das verhängte Fahrverbot von vier Monaten trotz der langen Zeitspanne bis zum Urteil (das Verfahren war zunächst eingestellt worden) bestätigt, da der Angeklagte sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht habe und es des Fahrverbots als zusätzlichem Denkzettel bedürfe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/cc)

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