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Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Paderborn verworfen.
Das Amtsgericht Paderborn hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger
Nach den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts, die der Angeklagte nicht angefochten hat, befuhr er am 19. April 2019 mit seinem Auto die Verner Straße aus Verne in Richtung Salzkotten, wobei an dieser Stelle die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt war. Während er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, las er auf seinem
Das Landgericht hat bei der
Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Landgericht ab, obwohl der Angeklagte bereits früh ein umfassendes Geständnis abgelegt, mittels eines Kredits ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro gezahlt hatte und weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich vorbelastet war. Vor diesem Hintergrund könne dem sozial integrierten Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt werden. Auch lägen deswegen besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung einer über ein Jahr hinausgehenden Freiheitsstrafe ausnahmsweise zulassen würden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung komme hier jedoch nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei (§ 56 Abs. 3 StGB). Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen (§ 23 Abs. 1a StVO), stelle sich hier als besonders schwerwiegend dar. Der Angeklagte habe sich für einen belanglosen Austausch von
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31619
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