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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.2011
III-3 RBs 61/11 -

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.03.2011
III-3 RBs 62/11 -

OLG Hamm widerspricht AG Herford: Radarfotos dürfen als Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung verwertet werden

Richter Helmut Knöner vom AG Herford sieht für Anfertigung von Radarfotos keine hinreichende Rechtsgrundlage

Das Oberlandesgericht Hamm hat zwei Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft aus formalen Gründen verworfen, in denen dem Amtsgericht Herford vorgeworfen wurde, durch unterlassene Beweiserhebungen seine Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Das Amtsgericht hatte in mehreren Fällen "Temposünder" freigesprochen, weil es meinte, die Radarfotos könnten nicht als Beweis verwendet werden. Für die Anfertigung von Radarfotos gäbe es keine hinreichende gesetzliche Grundlage urteilte der beim Amtsgericht Herford zuständige Richter Helmut Knöner, den einige Medien deshalb als "Richter Gaspedal" bezeichnen. Das OLG Hamm widersprach und führte aus, dass § 100 h StPO eine ausreichende Grundlage für Geschwindigkeitsmessungen darstelle.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Amtsgericht Herford mehrere Autofahrer, die sich zur Frage der Fahrereigenschaft nicht geäußert hatten, jeweils von dem Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Die gefertigten Radarfotos hatte das Amtsgericht bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt und hierzu die Auffassung vertreten, es existiere keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei bzw. die Ordnungsbehörden (vgl. AG Herford, Urteil v. 08.12.2010 - 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10 -).

OLG: Möglichkeit der Geschwindigkeitsmessung aus fiskalischen Interessen führt nicht zum Beweisverwertungsverbot

Dieser Auffassung ist die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit den Rechtsbeschwerden entgegen getreten. Das Oberlandesgericht Hamm stellte insoweit klar, dass er an seiner ständigen Rechtsprechung festhalte, wonach § 100 h StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Anfertigung von Beweisfotos durch Geschwindigkeitsmessanlagen darstelle. Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Praxis der Geschwindigkeitsmessung aus angeblich fiskalischen Interessen führten nicht zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots oder einer fehlenden Rechtsgrundlage.

Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft dennoch erfolglos

Die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft blieben gleichwohl ohne Erfolg. Zur Durchsetzung der Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht habe durch unterlassene Beweiserhebungen seine Aufklärungspflicht verletzt, hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft, die an strenge prozessuale Zulässigkeitsanforderungen geknüpft ist. Diesen Rügeanforderungen genügten die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft jeweils nicht. In beiden Fällen war es unterlassen worden, das nach Ansicht des Amtsgerichts zu Unrecht gefertigte Radarfoto in Form einer Ablichtung oder einer genauen Beschreibung zum Gegenstand der Rechtsbeschwerden zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/pt)

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