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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.12.2023
II-4 UF 36/23 -

Anspruch auf Altersunterhalt setzt nicht Eintritt der altersbedingten Erwerbsunfähigkeit während Ehezeit voraus

Altersbedingte Erwerbsunfähigkeit bei Eheschließung genügt

Der Anspruch auf Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB setzt nicht voraus, dass der unterhalts­berechtigte Ehegatte während einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig wird. Vielmehr genügt, wenn er bereits bei Eheschließung altersbedingt keine Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2023 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Anspruch auf Altersunterhalt voraussetzt, dass erst während der Ehe der unterhaltsberechtigte Ehegatte altersbedingt nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten.

Altersbedingte Erwerbsunfähigkeit bei Eheschließung genügt

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm bestehe der Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht im Laufe einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig geworden ist, sondern bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Dies sei darin begründet, dass die Mitverantwortung, die der leistungsfähige Ehegatte gegenüber dem Unterhaltsbedürftigen trägt, eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens sei. Diese Mitverantwortung sei dabei unabhängig von dem Alter der Eheleute, indem die Ehe geschlossen wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Olpe, Urteil vom 11.01.2023
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