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Der Anspruch auf Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB setzt nicht voraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte während einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig wird. Vielmehr genügt, wenn er bereits bei Eheschließung altersbedingt keine Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2023 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Anspruch auf
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm bestehe der Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht im Laufe einer langjährigen Ehe alt und unterhaltsbedürftig geworden ist, sondern bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Dies sei darin begründet, dass die Mitverantwortung, die der leistungsfähige Ehegatte gegenüber dem Unterhaltsbedürftigen trägt, eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens sei. Diese Mitverantwortung sei dabei unabhängig von dem Alter der Eheleute, indem die Ehe geschlossen wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33744
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