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Die unverhältnismäßige Reaktion durch eine Zugbegleiterin auf einen friedlich am Boden liegenden und schlafenden Fahrgast begründet einen Schmerzensgeldanspruch, wenn es in der Folge zu körperlichen Schäden kommt. Der Einsatz einer Trillerpfeife überschreitet die Grenze des Notwendigen, auch wenn Sicherheitsvorschriften durch am Boden liegende und schlafende Personen verletzt werden. Eine mildere Methode des Weckens ist in jedem Fall ausreichend, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall klagte ein junger Mann auf Schmerzensgeld, nachdem er durch Pfiffe aus der
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro zustehe. Ein medizinisches Gutachten habe die behauptete Innenohrverletzung des Klägers bestätigt. Die Pfiffe aus der
Ein Notwehrrecht habe der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zugestanden, selbst wenn die Pfiffe zwecks Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften gedient hätten. So sei die massive körperliche Verteidigung aufgrund eines Angriffs nicht notwendig gewesen, da der Beklagte ruhig auf dem Boden geschlafen habe. Dies hätte der Frau Anlass geben müssen, besonders milde zu reagieren. Ein Mitverschulden des Klägers sei demnach nicht festzustellen, selbst wenn er sich ohne Erlaubnis auf dem Boden des Fahrradabteils zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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Dokument-Nr. 13546
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