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Eine Stadt ist nicht aus Verkehrssicherungsgründen dazu verpflichtet, potentielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls rodelte im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im
Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadensersatzklage blieb auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm ohne Erfolg. Es bestehe nach Auffassung des Gerichts schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Kläger träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 10678
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