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Die Gründungsgesellschafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als künftige Vertragspartner entgegen getreten sind, haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Fall wollte die „Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft“ in Dubai ein
Die Kläger, die der Gesellschaft mit Einlagen von 10.500 Euro bzw. 25.000 Euro beigetreten waren, verlangten nach dem Scheitern des Projekts von der Gesellschaft und den Gründungsgesellschaftern Schadensersatz. Die Klage hatte Gegenüber den Gründungsgesellschaftern Erfolg. Das Gericht führte aus, dass Gründungsgesellschafter die ihnen obliegende Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko verletzt haben, indem sie falsche und unvollständige Verkaufsprospekte benutzt haben.
Die Anleger wurden in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt darüber informiert, dass „das
Der Nachtrag zum Verkaufsprospekt informierte die Anleger zudem darüber, dass die Mittelverwendungskontrolle durch eine Rechtsanwältin durchgeführt wurde. Der dadurch erweckte Schein einer objektiven Kontrolle sei falsch. Im Zeitpunkt des Beitritts der Anleger lag – wie das Gericht ausführte – eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin und dem Geschäftsführer der „Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft“ vor.
Von den aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschaftern könnten die Anleger, die bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht in die Gesellschaft investiert hätten, Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio sowie den entgangenen Gewinn gegen Rückübertragung der Beteiligung verlangen.
Gegenüber der Gesellschaft scheiterten die Anleger mit ihren Schadensersatzklagen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden einer Haftung entgegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 12523
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