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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.11.2011
I-8 U 51/11; I-8 U 55/11; I-8 U 71/11; I-8 U 72/11 -

OLG Hamm: Anlegern des "Dubai 1000 Hotel-Fonds" steht Schadensersatz zu

Angaben zur Realisierbarkeit des Vorhabens im Verkaufsprospekt missverständlich

Die Gründungsgesellschafter der "Dubai 1000-Hotel-Fonds Gesellschaft", die den Anlegern als künftige Vertragspartner entgegen getreten sind, haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall wollte die „Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft“ in Dubai ein Grundstück erwerben, darauf ein 1000 Betten Hotel errichten und dieses vermieten. Tatsächlich scheiterte das Projekt, es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte.

Von Gründungsgesellschaftern verwendete Verkaufsprospekte laut Gericht falsch und unvollständig

Die Kläger, die der Gesellschaft mit Einlagen von 10.500 Euro bzw. 25.000 Euro beigetreten waren, verlangten nach dem Scheitern des Projekts von der Gesellschaft und den Gründungsgesellschaftern Schadensersatz. Die Klage hatte Gegenüber den Gründungsgesellschaftern Erfolg. Das Gericht führte aus, dass Gründungsgesellschafter die ihnen obliegende Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko verletzt haben, indem sie falsche und unvollständige Verkaufsprospekte benutzt haben.

Realisierung des Projekts hätte weitere Baugenehmigungen vorausgesetzt

Die Anleger wurden in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt darüber informiert, dass „das Grundstück selbstverständlich über eine Baugenehmigung für ein Hotel verfüge“. Diese Angaben waren missverständlich, denn es seien weitere Baugenehmigungen zur Realisierung des Projekts erforderlich gewesen.

Erweckte Schein einer objektiven Kontrolle war falsch

Der Nachtrag zum Verkaufsprospekt informierte die Anleger zudem darüber, dass die Mittelverwendungskontrolle durch eine Rechtsanwältin durchgeführt wurde. Der dadurch erweckte Schein einer objektiven Kontrolle sei falsch. Im Zeitpunkt des Beitritts der Anleger lag – wie das Gericht ausführte – eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin und dem Geschäftsführer der „Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft“ vor.

Gericht bejaht Schadensersatzpflicht der aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschafter

Von den aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschaftern könnten die Anleger, die bei vollständiger und richtiger Aufklärung nicht in die Gesellschaft investiert hätten, Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio sowie den entgangenen Gewinn gegen Rückübertragung der Beteiligung verlangen.

Schadensersatzklage gegen Gesellschaft erfolglos

Gegenüber der Gesellschaft scheiterten die Anleger mit ihren Schadensersatzklagen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stünden einer Haftung entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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