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Tritt ein Anleger im Wege eines Haustürgeschäfts einem geschlossenen Investmentfonds bei, kann er seinen Beitritt normalerweise binnen 14 Tagen widerrufen. Diese Frist läuft jedoch nicht, wenn er über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufsrecht unzutreffend belehrt wurde. Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs scheidet er dann aus der Fondsgesellschaft aus. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Januar 2008 nach mehrfachen, in ihrem Wohnhaus in Detmold durchgeführten Beratungsgesprächen entschieden, sich zum Zwecke der
Das Oberlandesgerichts Hamm hat dem klagenden
Auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer
Der Widerruf sei im Dezember 2009 möglich gewesen, weil beim Beitritt keine ordnungsgemäße
Diese Folge gelte auch für den Kläger und seine Frau, nachdem ihr Beitritt zu der Fondsgesellschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Sie hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, sondern auf ein ihnen nach gesellschaftsvertraglicher Abwicklung möglicherweise zustehendes Abfindungsguthaben, das aber noch geklärt werden müsse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 15426
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