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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.05.2012
I-6 U 187/11 -

30-prozentiger Mithaftungsanteil beim Unterlassen des Anschnallens im Reisebus

Verpflichtung zum Anschnallen besteht gemäß § 21 a Abs. 1 StVO

Die Mithaftung eines Reisenden in Höhe von 30 % für den bei ihm entstandenen Schaden ist sachgerecht, wenn dieser entgegen der Anschnallpflicht den vorhandenen Sitzgurt nicht anlegt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin eine Busfahrt im Reisebus mit dem Beklagten. Sie erlitt bei einer Überquerung von doppelten Bahngleisen eine Lendenwirbelkörperfraktur, denn die Klägerin wurde aus ihrem Sitz hochgeschleudert und fiel dann wieder auf ihren Sitz herab.

Eigenverschulden der Klägerin liegt vor

Das Oberlandesgericht hielt eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 30 % für sachgerecht. Sie war verpflichtet, den an ihren Sitzplatz vorhandenen Sitzgurt anzulegen. Der Umstand, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen und dadurch ursächlich zu ihrer Verletzung beigetragen hat, führte zu einer anspruchskürzenden Mitverschulden gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB. Es war zu berücksichtigen, dass sie es bewusst unterlassen hat, von der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung Gebrauch zu machen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Beklagte bei Fahrtantritt auf die Pflicht des Anschnallens hingewiesen hat. Denn das Gebot sich anzugurten, ist generell bekannt und ergab sich für die Klägerin auch aus der Tatsache, dass die Gurte an den Sitzen sichtbar vorhanden waren. Der Verursachungsanteil wird auch nicht dadurch verringert, dass in Reisebussen oftmals gegen die Gurtpflicht verstoßen wird, da dies keinen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hat.

Keine überwiegende Mitschuld der Klägerin

Das Gericht folgte auch nicht der Ansicht des Beklagten, es sei in erster Linie Sache der Klägerin gewesen, ähnlich wie bei Fahrgästen in Linienbussen, sich sicheren Halt zu verschaffen, so dass die Klägerin ihren Schaden vollständig oder zumindest überwiegend selbst tragen müsse. Die Notwendigkeit, in Linienbussen ständig auf sicheren Halt bedacht zu sein, resultiert primär aus der Häufigkeit des Fahrgastwechsels und der Haltestopps sowie der Notwendigkeit, dass sich Benutzer von Linienbussen während der Fahrt zwischen Tür und Sitzgelegenheit fortbewegen müssen. Sobald Fahrgäste ihren Sitzplatz eingenommen haben, erscheinen sie hingegen weniger stark gefährdet, weil der Kontakt zur Sitzfläche als solcher schon eine gewisse Sicherheit biete.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 20.07.2011
    [Aktenzeichen: 1 O 430/08]
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