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Nichtbauartgenehmigte Fahrzeugteile im Sinne von § 22 a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden. Ein Hinweis im Angebot, nach dem ein angebotenes Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei und nicht der StVZO entspreche, schließt diese Verwendungsmöglichkeit nicht aus. Das hat das Oberlandesgericht Hamm bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen in seinem bei
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Für das in § 22 a StVZO geregelte Verbot des Feilbietens komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden solle. Dementsprechend reichten die vom Beklagten erteilten Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus, um den Verbotsbereich des § 22 a StVZO zu verlassen. Aufgrund dieses rechtlichen Gesichtspunktes hatte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über die Kosten war noch zu entscheiden, weil die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nachdem sich der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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