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Eine "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" stellt kein Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes dar. Es muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" nicht um ein Medizinprodukt handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht Hamm Ende des Jahres 2020 im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses in zweiter Instanz darüber entscheiden, ob eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete "Stoffmaske" ein Medizinprodukt ist. Die streitgegenständliche
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen stelle die in Rede stehende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29815
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