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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.08.2011
I-4 U 67/11 -

Veröffentlichung einer zulässigen Meinungsäußerung auf anwaltlicher Webseite ist nicht wettbewerbswidrig

Bezeichnung der Tätigkeit einer Anwaltskanzlei als "doppelmoralisch" von Meinungs­äußerungs­freiheit gedeckt

Eine von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckte Äußerung darf veröffentlicht werden. Ein wettbewerbswidriges Verhalten ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Anwaltskanzlei auf ihrer Webseite einen Kommentar eines Internetnutzers. Der Internutzer äußerte sich über das Verhalten eines Mitbewerbers der Anwaltskanzlei. Konkret ging es darum, dass der Mitbewerber das Abmahnverhalten von Rechtsanwälten kritisierte, selbst aber ähnlich tätig war. Der Internetnutzer sah dies als "doppelmoralisch" an. Der Mitbewerber sah in der Veröffentlichung des Beitrags ein Wettbewerbsverstoß und klagte gegen die Anwaltskanzlei auf Unterlassung.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Ein Anspruch auf Unterlassung habe nach § 8 UWG bestanden, da eine Herabsetzung der Dienstleistungen des Mitbewerbers im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG vorgelegen habe. Gegen die Entscheidung legte die Anwaltskanzlei Berufung ein.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Anwaltskanzlei recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf Unterlassung habe dem Mitbewerber nicht zugestanden. Denn die Anwaltskanzlei habe nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG gehandelt und somit kein Wettbewerbsverstoß begangen. Die Veröffentlichung des Kommentars habe den Mitbewerber nicht pauschal herabgesetzt.

Äußerung des Internutzers war zulässig

Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass die Äußerung "doppelmoralisch" eine eigene Meinung des Internetnutzers darstellte. Diese Meinung sei auch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen. Sie habe nicht den Charakter einer unzulässigen Schmähkritik erreicht. Der Mitbewerber habe diese Äußerung daher hinnehmen müssen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass er sich selbst mit kritischen Äußerungen über das Abmahnverhalten anderer in den öffentlichen Meinungskampf begeben hatte.

Zulässige Meinungsäußerung durfte veröffentlicht werden

Die zulässige Meinungsäußerung des Internetnutzers habe die Anwaltskanzlei im Rahmen ihrer Informationen über das Verhalten ihrer Mitbewerber veröffentlichen dürfen. Dadurch habe sie sich nicht wettbewerbswidrig verhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (v/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 19.04.2011
    [Aktenzeichen: 15 O 32/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2012, 279Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 279
  • MMR 2012, 750Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 750

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