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Eine von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckte Äußerung darf veröffentlicht werden. Ein wettbewerbswidriges Verhalten ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Anwaltskanzlei auf ihrer Webseite einen
Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Ein Anspruch auf
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Anwaltskanzlei recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Ein Anspruch auf
Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass die Äußerung "doppelmoralisch" eine eigene Meinung des Internetnutzers darstellte. Diese Meinung sei auch von der
Die zulässige Meinungsäußerung des Internetnutzers habe die Anwaltskanzlei im Rahmen ihrer Informationen über das Verhalten ihrer Mitbewerber veröffentlichen dürfen. Dadurch habe sie sich nicht
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (v/rb)
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Dokument-Nr. 16902
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